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VG Gera, 10.10.2002 - 5 K 694/02 GE |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
VermG § 18; VermG § 18a; VermG § 31 Abs 5; VermG § 36; VwGO § 161 Abs 2; ThürVwVfG § 44; ThürVwVfG § 48
Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Ablösebetrag; Rückübertragungsbescheid; Ergänzungsbescheid; gütliche Einigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 2.93
Ausbildungsförderung - Karenzzeit - Beginn - Darlehnsschuld - …
Auszug aus VG Gera, 10.10.2002 - 5 K 694/02
Jedenfalls ist das Vorverfahren dadurch entbehrlich geworden, dass sich der Beklagte durch diejenige Behörde, die auch den Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, rügelos auf die Klage eingelassen hat, d. h. in der Sache vorgetragen und einen Klageabweisungsantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994, - 11 C 2/93 -, NVwZ-RR 1995, 90).
- VG Cottbus, 14.06.2012 - 1 K 407/09
Rückübertragungsrecht
Ist dies irrtümlich zunächst versäumt worden, kann dies aber auch noch nachträglich in Form einer Ergänzung zum Bestandteil des Bescheides über die Berechtigtenfeststellung gemacht werden (in diesem Sinne dürfte die Passage des Urteils des VG Gera vom 10. Oktober 2002 - 5 K 694/02.GE -, juris Rn. 27 zu verstehen sein, dass Ablösbetragsfestsetzung und Rückübertragungsbescheid dann als einheitlicher Bescheid anzusehen seien).